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Zu den von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durchgeführten Privatgutachten zählen z. B. die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach § 10 Abs. 1 TEHG, die Prüfung der Emissionsberichte nach § 5 Abs. 3 TEHG oder die Verifizierung von Datenmitteilungen nach § 10 Abs. 1 DEV 2012 bzw. § 11 Abs. 1 DEV 2020 im Zeitraum 2005-2012. Diese Prüfungen werden als Privatgutachten bezeichnet, weil sie keine Gerichtsgutachten darstellen und sich ihre Durchführung nach dem allgemeinen Privatrecht neben den besonderen Bestimmungen des TEHG richtet. Ab 2013 dürfen nur noch akkreditierte oder zertifizierte Prüfstellen nach § 21 TEHG zur Prüfung von Emissionsberichten und von Zuteilungsanträgen tätig werden. |
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