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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben auf Grund ihrer vor der Bestellung nachgewiesenen persönlichen und fachlichen Eignung zur Gutachtenerstattung besondere Gutachterzuständigkeiten. Dazu gehören Gutachten im Auftrag von Gerichten, Staatsanwaltschaft, Polizei (als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft) oder Gerichtsvollziehern. Diese werden als sogenannte Gerichtsgutachten bezeichnet. Von den Gerichten sollen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, wenn die Beantwortung des Beweisthemas in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, anderen Sachverständigen vorgezogen werden (siehe z.B. § 404 Abs. 2 ZPO; § 73 Abs. 2 StPO oder § 98 VwGO). |
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